Untermonatige-unterjährige Anstellung

Ist eine quellensteuerpflichtige Person nicht währen der ganzen Steuerperiode angestellt, ist für die Satzbestimmung eine Hochrechnung erforderlich.

 

Es ist zu unterscheiden zwischen den monatlichen und den jährlichen Kantonen.

 

In Kantonen mit monatlicher Abrechnung erfolgt bei einer untermonatige Anstellung aufgrund Ein- oder Austritt eine Hochrechnung auf 30 Tage. Hochgerechnet werden die abgerechneten periodischen Lohnwerte. Da sämtliche periodischen Lohnwerte für die Hochrechnung berücksichtigt werden müssen, entspricht der satzbestimmende Wert nicht zwingend dem auf der Personalkarte hinterlegten Lohnsatz Betrag. Sie können die Berechnung anhand der fiktiven Lohnarten in den Lohnposten verifizieren.

 

In Kantonen mit jährlicher Abrechnung hat eine unterjährige Anstellung Auswirkungen auf die Berechnung des satzbestimmenden Wertes im ganzen Kalenderjahr. Die abgerechneten periodischen Lohnarten werden durch die Anzahl Anstellungstage geteilt und auf 360 Tage hochgerechnet. Anschliessend erfolgt wie gewohnt die Berücksichtigung der aperiodischen Werte. Diese Summe geteilt durch 12 ergibt den satzbestimmenden Wert im Abrechnungsmonat.