Auslandstage |
Ist eine quellensteuerpflichtige Person für einen oder mehrere Tage ins Ausland entsandt (bspw. für eine Messe oder eine Weiterbildung oder einen Besuch eines Kunden vor Ort), sind diese Tage anteilsmässig vom quellenbesteuerten Lohn zu reduzieren. Die Idee ist, dass Mitarbeitende nur für jene Tage Quellensteuer bezahlen, an welchen sie effektiv in der Schweiz tätig waren.
Die Regelung besagt, dass auch Reisetage als Auslandtage gelten, wenn mindestens die Hälfte des Tages mit Reisen verbracht wurde. Weitere Details sind nicht definiert. Bitte wenden Sie bei Fragen zur Qualifizierung von Tätigkeiten als Auslandstage an die Steuerverwaltung, um dies abschliessend zu klären.
Damit Sie dies im System automatisch abrechnen können, muss eine neue Lohnart erstellt werden (Arbeitgeber Lohnart). Die Lohnart soll keine Pflichtigkeiten für Sozialversicherungen oder Steuern aufweisen. Hinterlegen Sie als Konto sowie Gegenkonto das Lohn Durchlaufkonto.
Hinterlegen Sie die Lohnarten-Nummer in den Lohnstammdaten im Register 'Quellensteuer' im Feld 'QST Arbeitstage Ausland effektiv LA'. Direkt darunter sind im Feld 'QST Arbeitstage CH' der Fixwert von 20 (Tagen) zu hinterlegen. Jeder Monat wird somit mit maximal 20 Arbeitstagen abgerechnet. Die 20 Arbeitstage pro Monat gelten für alle Kantone.
Wir empfehlen, die im Ausland geleisteten Arbeitstage individuell positiv im Rapportierungsjournal mit Belegdatum zu erfassen, damit Sie einfacher nachvollziehen können, wie diese Tage zu Stande gekommen sind. Gegenüber der Steuerverwaltung müssen Sie diese Tage offenlegen können. Erfassen Sie die Tage in einem anderen Tool, beispielsweise in einer Zeiterfassung oder auf einem Arbeitsrapport, dann können Sie auch nur das Total der Auslandtage in SwissSalary erfassen.
Wenn sich der Bruttolohn in einem Monat auf CHF 5'000.00 beläuft und die Person im entsprechenden Monat 5 Tage im Ausland respektive 15 Tage in der Schweiz gearbeitet hat, soll der quellenbesteuerte Lohn von 20 auf 15 Tage gekürzt werden.
QST Lohn = 5'000 ÷ 20 × 15 = CHF 3'750.00 QST Satzbestimmung (unverändert!) = CHF 5'000.00
Für die Lohnarten 13. Monatslohn, 14. Monatslohn sowie aperiodische Lohnarten gelten spezielle Regelungen. Diese werden nicht anhand der Auslandstage des aktuellen Abrechnungsmonats sondern anhand der im Kalenderjahr abgerechneten Auslandstage gekürzt. Hierzu sind keine speziellen Einrichtungen nötig und die Vorgaben der Swissdec werden umgesetzt.
HINWEIS Es gibt keine Möglichkeit für die rückwirkende Berücksichtigung von Auslandstagen. Diese werden immer für die aktuell abgerechnete Periode berücksichtigt. |