Einleitung

Ist eine Person nur in Ihrer Unternehmung angestellt und hat keine Ersatzeinkünfte, ist keine Hochrechnung für die Bestimmung des satzbestimmenden Lohnes nötig. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person im Monats- oder im Stundenlohn tätig ist.

 

Hat eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten oder bezieht Ersatzeinkünfte, muss für die Quellensteuer der satzbestimmende Wert hochgerechnet werden. Als weitere Erwerbstätigkeit gelten dabei Einkünfte aus selbständig oder unselbständiger Tätigkeit im In- und / oder im Ausland sowie Ersatzeinkünfte (Renten / Taggelder).

 

Die Berechnung in Kantonen mit jährlicher Berechnung ist komplexer, da dann nicht nur der aktuelle Monat sondern alle Monate des Kalenderjahres berücksichtigt werden. In den Ausführungen zur Berechnung für Personen im Monats- resp. Stundenlohn wird dies nicht ausführlicher erläutert.

 

Sie können die berechneten Werte in den Lohnposten sehen, in den fiktiven Lohnarten. Auf der Lohnabrechnung stellen Sie fest, dass der %-Wert höher ist als dies für den ausgewiesenen QST-Lohn der Fall wäre. Berechnet wird die Quellensteuer nur auf dem bei Ihnen erzielten QST-Lohn.

 

Im speziellen Fall, in dem für keine der Tätigkeiten ein Beschäftigungsgrad bestimmbar ist, kann die QST Kategorie Medianlohn anwendbar sein. Diese wird im entsprechenden Kapitel näher ausgeführt.

 

Damit Sie für die Datenpflege die Informationen bei Ihren Mitarbeitenden abfragen können, haben wir die 'Checkliste für Quellensteuerpflichtige' (Word und PDF) angepasst. Sie finden diese bei uns auf der Website unter FAQ Quellensteuer. Durch das Umstellen der Sprache der Seite oben rechts können Sie diese Checkliste auch in Französisch, Italienisch und Englisch beziehen.

 

HINWEIS
Die Felder der TimeMachine sind im Bereich der weiteren Einkünfte erst eingeschränkt nutzbar. Wir arbeiten daran, dass Ihnen diese ebenfalls bald funktionsfähig zur Verfügung stehen. Aktuell ist es für Personen im Monatslohn in Kantonen mit monatlicher Berechnugnsmethode nutzbar.