Nachzahlungen nach Austritt |
Insbesondere bei Austritten kommt es regelmässig vor, dass nach dem regulären Lohnlauf (bspw. mit dem Monatslohn und Anteil 13. Monatslohn) noch ein weiterer Lohnlauf nötig ist, damit Überstunden und andere Ansprüche nach dem effektiven Austritt vergütet werden können.
Bei der Berücksichtigung von Nachzahlungen nach Austritt ist entscheidend, ob der Anspruch auf diese Nachzahlung beim Austritt bereits bestanden hat oder nicht.
Zum Zeitpunkt des Austritts sind beispielsweise folgende Ansprüche bereits bekannt: - Ferienguthaben - Überzeit - Verkaufsprovision
Ist der Anspruch beim Austritt bereits bekannt, müssen die Zahlungen nach Austritt komplett in den Austrittsmonat hineingerechnet werden. Das heisst der Quellensteuer Lohn und die Quellensteuer Satzbestimmung werden von beiden Lohnläufen addiert. Die Berechnung erfolgt, als würde der erste Lohnlauf storniert und alles summiert im zweiten Lohnlauf abgerechnet. In diesem Fall müssen Sie auf der Personalkarte nichts mutieren. Rapportieren Sie die abzurechnenden Lohnwerte im Rapportierungsjournal.
Zum Zeitpunkt des Austritts sind beispielsweise folgende Ansprüche noch nicht bekannt: - Bonus - nachträglich definierte Prämie
Ist der Anspruch beim Austritt noch nicht bekannt, wird für die Berechnung des satzbestimmenden Lohnes der Wert des Austrittsmonats addiert, jedoch nicht der Quellensteuer Lohn. Das heisst, die erste Lohnabrechnung wird nicht mehr angepasst. Für die zweite Lohnabrechnung mit der Lohnzahlung nach Austritt wird nur noch der neue Betrag (also der Bonus oder die nachträglich definierte Prämie) verteuert, aber nicht der ursprüngliche Lohn im Austrittsmonat. In diesem Fall müssen Sie auf der Personalkarte der betroffenen Person im Register 'Quellensteuer' das Feld 'QST Nachzahlung nach Austritt ohne Rückrechnung' aktivieren. |