Medianlohn |
Mit der Quellensteuerreform 2021 ist neu eine Berechnung des satzbestimmenden Wertes unter Beizug des Medianlohns vorgesehen. Mit diesem Konstrukt sollen auch jene Mitarbeitende möglichst fair besteuert werden, bei welchen sehr wenige Angaben zur Anstellung vorhanden sind.
Damit der Medianlohn für die Satzbestimmung zum Zuge kommt, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein: •Person ist quellensteuerpflichtig •Person hat mehrere Erwerbstätigkeiten •Es ist für keine der Erwerbstätigkeiten ein Beschäftigungsgrad bestimmbar •Der Gesamt-Beschäftigungsgrad ist unbekannt •Das Gesamt-Brutto-Einkommen ist unbekannt
Auch hier gelangen Sie mit dem Tool auf unserer FAQ Quellensteuer Satzbestimmender Lohn zum Medianlohn, wenn die Fragen entsprechend beantwortet wurden.
Wenn all diese Bedingungen erfüllt sind, wird für den satzbestimmenden Wert der sogenannte Medianlohn herangezogen. Dieser entspricht einem 'Durchschnittslohn'. Jeder Kanton liefert diesen Wert jedes Jahr mit dem Quellensteuertarif aus. Der Quellensteuer Lohn bleibt unverändert; der Wert wird nur für die Satzbestimmung herangezogen. Anders als die effektiv berechneten Werte bei einem berechenbaren Gesamtbeschäftigungsgrad sehen Sie den Wert des Medianlohns nicht in den Lohnposten. Ist der Bruttoverdienst in einem Monat höher als der Medianlohn, wird der %-Satz gemäss Tarif-Tabelle angewendet. Ist der Bruttoverdienst tiefer, gelangt der %-Satz gemäss Medianlohn zur Anwendung.
Hinterlegen Sie die Person als quellensteuerpflichtig mit den normalen geltenden Tarifangaben sowie weiteren bekannten Einkünften ja und 0 %. Aktivieren Sie zusätzlich die QST Kategorie Medianlohn.
HINWEIS |