AHV-pflichtig

Dem Boolean AHV-pflichtig werden sämtliche AHV-pflichtigen Lohnarten zugewiesen.

 

Das Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO enthält eine abschliessende Übersicht über die AHV-pflichtigen und NICHT AHV-pflichtigen Lohnteile. Das Merkblatt wird jährlich aktualisiert und kann auf der Homepage http://www.ahv-iv.info eingesehen werden.

 

Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

 

Die Zuweisung des Mitarbeiters zum korrekten AHV-Code erfolgt in der Personalkarte im Register Sozialleistungen. Folgende Codes stehen zur Auswahl:

 

0 - nicht AHV pflichtig (Jugendliche)

1 - AHV-pflichtig

2 - Rentner mit Freibetrag (Rentner, welche das ordentliche Rentenalter erreicht, jedoch trotzdem noch weiterarbeiten -> AHV-Freigrenze von CHF 1'400/Monat oder CHF 16'800/Jahr)

 

Die AHV-Codes 0 - 2 werden vom System automatisch korrekt berücksichtigt. Anhand des Geburtsdatums des Mitarbeiters und der gewählten Abrechnungsperiode wird der korrekte AHV-Code gesetzt. Dies gilt auch bei Nachzahlungen von bereits ausgetretenen Mitarbeitern.

 

3 - geringer Nebenerwerb

4 - nicht versichert (Sonderfall)

 

Die AHV-Codes 3 + 4 können nur manuell vergeben werden.

 

Der AHV-Code 3 wird bei Mitarbeitern im Nebenerwerb gesetzt, welche jährlich die AHV-Grenze von CHF 2'300 nicht überschreiten. Beim Überschreiben der Grenze werden die bisher AHV-freien Beträge rückwirkend per 01.01. nach belastet.

 

Der AHV-Code 4 wird verwendet bei Mitarbeitern, welche z.B. teilweise in der Schweiz wie auch gleichzeitig im angrenzenden Ausland tätig sind. Dank der bilateralen Verträgen muss der Mitarbeiter die Sozialversicherungsbeiträge nur in einem Land abliefern. Eine automatische Umstellung von AHV-Code 4 - zu AHV-Code 1 ist nicht möglich und muss im Einzelfall manuell vorgenommen werden.