Kurzarbeit |
Wir weisen darauf hin, dass dieses Manual als Unterstützung zur Einrichtung der Lohnarten sowie die Bearbeitung der Kurzarbeit im SwissSalary gedacht ist. Für alle rechtlichen und fachlichen Anfragen, welche die Kurzarbeitsentschädigung betreffen, verweisen wir Sie an das zuständige kantonale Amt als Ansprechpartner oder das Kreisschreiben / AVIG Praxis, welches Sie auf arbeit.swiss finden können.
Kurzarbeit Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. Kurzarbeit ist in der Regel wirtschaftlich bedingt. Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. (Quelle, Seco)
Vorgehensweise Eine geplante Kurzarbeit muss der zuständigen Amtsstelle mindesten 10 Tage vor deren Beginn schriftlich gemeldet werden. Muss die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener, nicht vorhersehbarer Umstände eingeführt werden, beträgt die Anmeldefrist ausnahmsweise 3 Tage. Der Arbeitgeber muss die Plötzlichkeit nachweisen können.
Weiter müssen für die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werden. Diese gibt Auskunft über die täglich geleisteten Arbeitsstunden sowie geleistete Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und alle übrigen Absenzen wie bspw. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärabwesenheiten.
Wird die Kurzarbeit nur für einzelne Sektoren der Firma eingeführt, muss ein Formular pro Abteilung ausgefüllt werden.
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