Erläuterungen

Abrechnungsperiode

Als Abrechnungsperiode gilt in der Regel ein Kalendermonat. Unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt des Monats die Auszahlung des Lohnes erfolgt.

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet.

 

Karenztage

Von der 1. bis zur 6. Abrechnungsperiode sind je 2 Karenztage und von der 7. bis zur 12. Abrechnungsperiode sind je 3 Karenztage zu übernehmen.

 

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat folgende Massnahmen definiert:

Der Bundesrat kann die Höhe der Karenzzeit frei festlegen, wobei diese maximal drei Tage pro Monat betragen darf. Ab dem 13. März 2020 bis am 30. September 2020 haben die Arbeitgebenden für jede Abrechnungsperiode 0 Tag Arbeitsausfall zu übernehmen. Eine kürzere abzuwartende Karenzfrist bedarf einer Anpassung der AVIV.

 

 

Mindestausfall an Arbeitsstunden

Ein Arbeitsausfall ist erst anrechenbar, wenn dieser pro Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, welche von den Arbeitnehmenden der betroffenen Betriebe bzw. von den Betriebsabteilungen insgesamt geleistet werden.

 

 

 

Wichtig:

Bitte informieren Sie sich über allfällige Änderungen aufgrund der aktuellen Lage direkt auf der Webseite von SECO https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html