Erläuterungen

Abrechnungsperiode

Als Abrechnungsperiode gilt in der Regel ein Kalendermonat. Unabhängig davon zu welchem Zeitpunkt des Monats die Auszahlung des Lohnes erfolgt.

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird innerhalb von 2 Jahren während höchstens 12 Abrechnungsperioden ausgerichtet.

 

Per 01. August 2024 wird die Höchstdauer gemäss Beschluss des Bundesrates per 19. Juni 2024 von 12 auf 18 Monate erhöht. Die Verlängerung der Höchstbezugsdauer gilt bis 31.07.2025.

 

Karenztage

Von der 1. bis zur 6. Abrechnungsperiode sind je 2 Karenztage und von der 7. bis zur 12. Abrechnungsperiode sind je 3 Karenztage zu übernehmen.

 

Mindestausfall an Arbeitsstunden

Ein Arbeitsausfall ist erst anrechenbar, wenn dieser pro Abrechnungsperiode mindestens 10% der Soll-Arbeitsstunden ausmacht, welche von den Arbeitnehmenden der betroffenen Betriebe bzw. von den Betriebsabteilungen insgesamt geleistet werden.