Kinderzulagen durch Ausgleichskasse

Werden die Kinderzulagen direkt durch die Ausgleichskasse an die bezugsberechtigte Person bezahlt, soll dies auf dem Lohnausweis ersichtlich sein. Die Praxis, dass Familienzulagen direkt von der Ausgleichskasse an den Arbeitnehmer bezahlt werden, kennen vor allem die Westschweizer Kantone und zusätzlich wendet der Kanton GE einen "Spezialfall" an.

 

Damit der Text "Kinderzulagen im Lohnausweis nicht enthalten, durch Ausgleichskasse ausbezahlt" auf dem Lohnausweis (Ziffer 15) angedruckt wird, muss nur das Häkchen "Kinderzulagen durch Ausgleichskasse" auf dem Personalstamm aktiviert sein. Die Verarbeitung der Lohnart ist keine zwingende Voraussetzung.

Bitte beachten Sie, dass die Zulagen ohne Berücksichtigung in der Lohnverarbeitung bei quellensteuerpflichtigen Personen dann auch nicht in die Satzbestimmung oder in den quellensteuerpflichtigen Lohn eingerechnet werden können.

 

Die Swissdec Richtlinien enthalten eine Tabelle mit den drei möglichen Varianten und der jeweiligen Berücksichtigung der Familienzulagen für die Quellensteuer und den Lohnausweis. Nachfolgend der Link zu den Richtlinien Swissdec 5.0, Ausgabe vom 01.12.2022. Die Tabelle ist im Kapitel 9.6.9 auf Seite 232 abgebildet: 9.6.9 Familienzulagen in der QST-Berechnung (Spezialfall GE)