Lohnausweis | Kinderzulagen durch Ausgleichskasse |
Task #11881 | 5060.002
Werden die Kinderzulagen direkt durch die Ausgleichskasse an die bezugsberechtigte Person bezahlt, soll dies auf dem Lohnausweis ersichtlich sein. Die Praxis, dass Familienzulagen direkt von der Ausgleichskasse an den Arbeitnehmer bezahlt werden, kennen vor allem die Westschweizer Kantone und zusätzlich wendet der Kanton GE einen "Spezialfall" an.
Bis anhin mussten zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Text "Kinderzulagen im Lohnausweis nicht enthalten, durch Ausgleichskasse ausbezahlt" auf dem Lohnausweis angedruckt wurde. Es musste die Lohnart "Kinderzulagen durch Ausgleichskasse" im entsprechenden Kalenderjahr mindestens einmal abgerechnet worden sein und auf dem Personalstamm, Register Lohnausweis "Kinderzulagen durch Ausgleichskasse" aktiviert sein.
Neu wird der Text auch auf dem Lohnausweis (Ziffer 15) auch angedruckt wenn nur das Häkchen "Kinderzulagen durch Ausgleichskasse" auf dem Personalstamm aktiviert ist. Die Verarbeitung der Lohnart ist keine zwingende Voraussetzung mehr. Bitte beachten Sie, dass die Zulagen ohne Berücksichtigung in der Lohnverarbeitung bei quellensteuerpflichtigen Personen dann auch nicht in die Satzbestimmung oder in den quellensteuerpflichtigen Lohn eingerechnet werden können.
Die Swissdec Richtlinien enthalten eine Tabelle mit den drei möglichen Varianten und der jeweiligen Berücksichtigung der Familienzulagen für die Quellensteuer und den Lohnausweis. Nachfolgend der Link zu den Richtlinien Swissdec 5.0, Ausgabe vom 01.12.2022. Die Tabelle ist im Kapitel 9.6.9 auf Seite 232 abgebildet: 9.6.9 Familienzulagen in der QST-Berechnung (Spezialfall GE) |