In den Sozialleistungen werden die notwendigen Zuweisungen zu den Sozialversicherungen des Mitarbeiters erfasst.
Die Ansicht und Einrichtung der Tabelle Personal-Sozialversicherungen ist sehr dynamisch. D.h. es sind für die einzelnen Sozialversicherungen keine fixen Felder pro Versicherung vorgegeben, sondern die Einrichtung der Sozialversicherungen in den Lohnstammdaten bestimmt diese Ansicht. Diese Ansicht wird sich von Firma zu Firma wesentlich unterscheiden, je nachdem, wie viele verschiedene Sozialversicherungsabzüge gepflegt werden müssen.
AHV
0 - nicht AHV pflichtig
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diesen Code erhalten alle Jugendliche unter 18. Jahren.
(SwissSalary erkennt wie alt der Mitarbeiter ist und setzt diesen Code automatisch korrekt -> Prüfung beim Prozess Lohn abrechnen.)
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1 - AHV-pflichtig
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Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig.
(SwissSalary erkennt wie alt der Mitarbeiter ist und setzt diesen Code automatisch korrekt -> Prüfung beim Prozess Lohn abrechnen.)
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2 - Rentner mit Freibetrag
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Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
Für erwerbstätige Altersrentnerinnen und Altersrentner gilt ein Freibetrag von 1'400 Franken monatlich oder 16'800 Franken jährlich, auf dem sie keine Beiträge entrichten müssen. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der 1'400 Franken im Monat oder 16'800 Franken im Jahr übersteigt.
Arbeitet eine Altersrentnerin oder ein Altersrentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
(SwissSalary erkennt wie alt der Mitarbeiter ist und setzt diesen Code automatisch korrekt -> Prüfung beim Prozess Lohn abrechnen.)
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3 - geringer Nebenerwerb
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Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden neu die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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4 - nicht versichert (Sonderfall)
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Hierbei handelt es sich um Personen, die trotz AHV-pflichtigem Alter von der Beitragspflicht befreit werden können (z. B. in der Schweiz nicht versicherte Personen nach bilateralen Verträgen EU, vom Ausland in die Schweiz Entsandte).
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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ALV
0 - nicht ALV-pflichtig
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diesen Code erhalten alle Jugendliche unter 18. Jahren.
(SwissSalary erkennt wie alt der Mitarbeiter ist und setzt diesen Code automatisch korrekt -> Prüfung beim Prozess Lohn abrechnen.)
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1 - ALV-pflichtig
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Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiter erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO, nicht jedoch an die Arbeitslosenversicherung (ALV).
(SwissSalary erkennt wie alt der Mitarbeiter ist und setzt diesen Code automatisch korrekt -> Prüfung beim Prozess Lohn abrechnen.)
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2 - geringer Nebenerwerb
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Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgebenden den Betrag von 2'300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Bei in Privathaushalten beschäftigten Personen müssen die Beiträge in jedem Fall entrichtet werden.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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3 - nicht versichert (Sonderfall)
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Hierbei handelt es sich um Personen, die trotz AHV-pflichtigem Alter von der Beitragspflicht befreit werden können (z. B. in der Schweiz nicht versicherte Personen nach bilateralen Verträgen EU, vom Ausland in die Schweiz Entsandte).
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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UVG (BUV/NBUV)
0 - nicht versichert
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Nicht obligatorisch unfallversichert sind:
• Selbständigerwerbende,
• mitarbeitende Familienglieder,
– die keinen Barlohn beziehen und keine Beiträge an die AHV entrichten,
oder
– die mit dem Leiter des Landwirtschaftsbetriebs in auf- und absteigender Linie verwandt sind, oder
– die als Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Leiters des Landwirtschaftsbetriebs den Betrieb voraussichtlich zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden,
• Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt sind,
• Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit,
• Konkubinatspartnerinnen und -partner, die in dieser Eigenschaft AHVbeitragspflichtig sind,
• Personen, die Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausüben, sofern kein Dienstvertrag vorliegt, wie insbesondere Mitglieder von Parlamenten, Behörden und Kommissionen, für diese Tätigkeit.
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig beim Versicherer ihres Personals versichern. Dies ist unter gewissen Bedingungen auch für selbständigerwerbende Schweizerbürgerinnen und -bürger oder die eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA und mit Wohnsitz in einem dieser Staaten möglich.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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1 - BU+NBUV vers. AG+AN Prämie
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Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Obligatorisch unfallversichert sind auch:
• Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter,
• Lehrlinge,
• Praktikantinnen und Praktikanten,
• Volontärinnen und Volontäre,
• Personen, die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätig sind, und
• Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge).
Mit dem Code 1 wird die BUV-Prämie durch den Arbeitgeber und die NBUV-Prämie durch den Arbeitnehmer bezahlt.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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2 - BU+NBUV vers. nur AG Prämie
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Mit dem Code 2 werden sämtliche UVG-Prämien durch den Arbeitgeber übernommen (BUV + NBUV).
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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3 - nur BU versichert
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Arbeitnehmende, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind jedoch nur gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtberufsunfälle versichert
(Achtung: Unfalldeckung der Krankenversicherung nicht sistieren!). Dabei gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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In der Spalte Betriebsteil (A, B, C... etc.) erfassen Sie zwingend bei jedem Code (auch bei Code 0), den entsprechenden Betriebsteil, welcher Ihnen von Ihrer Unfallversicherung zugewiesen wurde. Ansonsten können Sie den Lohn nicht abrechnen.
Die notwendigen Lohnstammdaten erfassen Sie unter Lohnstammdaten-> Register UVG.
Weitere Sozialversicherungen (z.B. KTG, UVGZ, MDK/MEK, FAR etc.)
0 - nicht versichert
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nicht versicherte Personen gemäss jeweiligem Vertrag!
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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1 - Prämie in % AG+AN
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Mit dem Code 1 werden die Prämien paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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2 - Prämie in % nur AG
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Mit dem Code 2 werden sämtliche Prämien ausschliesslich durch den Arbeitgeber übernommen.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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3 - fixe Prämie
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Es werden keine prozentuale Abzüge und Rückstellungen vorgenommen, sondern die Abzüge erfolgen in der Lohnteile-Tabelle manuell.
(Dieser Code muss manuell zugewiesen werden, KEIN Automatismus!)
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In der Spalte Betriebsteil (A, B, C... etc.) erfassen Sie zwingend bei jedem UVG-Code (auch bei Code 0), den entsprechenden Betriebsteil, welcher Ihnen von Ihrer Unfallversicherung zugewiesen wurde. Ansonsten können Sie den Lohn nicht abrechnen.
In der Spalte Berechnungsdatum erfassen Sie ein Gültig ab-Datum. Dies wird nur in Fällen verwendet, wenn z.B. ein Codewechsel innerhalb der gleichen Domäne, unterjährig erfolgen soll.
Beispiel UVGZ:
Mitarbeiter A ist bis und mit Ende Juli im UVGZ-Code 11 versichert und ab Anfang August im UVGZ-Code 12. So muss in der Zeile vom UVGZ-Code 12 im Feld Berechnungsdatum der Wert 01.08. erfasst werden.
Das Berechnungsdatum, welches man in der Tabelle Sozialleistungen via Spalte auswählen einblenden kann, kann für die Sozialwerke KTG, UVGZ und auch für Sozialfonds verwendet werden.
HINWEIS:
Dieses Verfahren wird in der Praxis äusserst selten angewendet, da solche Wechsel in der Regel anfangs Jahr erfolgen. Diese Spalte kann eingeblendet werden.
Verzicht auf Freibetrag
•Personen haben die Möglichkeit auf den Rentenfreibetrag zu verzichten. Blenden Sie dazu in Personal Sozialversicherung die Spalte "Verzicht Freibetrag" ein. Für diese Person muss in den Personal Sozialversicherungen bei der AHV die Einstellung AHV-pflichtig gewählt werden und das Feld "Verzicht auf Rentnerfreibetrag" aktiviert werden. Damit wird kein Freibetrag angerechnet und es erfolgt die Belastung von AHV-Beiträgen. Die Angabe wird in der Jahresmeldung entsprechend berücksichtigt.
•In dem Jahr, in dem die Person das Referenzalter erreicht, muss die Aktivierung des Verzichts auf den Rentenfreibetrag vor dem ersten Lohnlauf im Rentenalter hinterlegt werden. Bei Eintritt einer Person im Referenzalter muss dies vor dem ersten Lohnlauf aktiviert werden. Für laufende Anstellungen von Personen im Referenzalter kann dies jährlich neu gewählt werden. Die Einrichtung muss immer vor dem ersten Lohnlauf des Kalenderjahres geprüft und nötigenfalls angepasst werden.
•Für Korrekturen aufgrund falscher Abrechnung wenden Sie sich bitte an den SwissSalary Support. Mittels Arbeitsdatum können getätigte Einstellungen geändert werden. Es muss jedoch eine Rapportierung von Lohnwerten erfolgen, welche dann für die Berechnung des AHV-Lohnes massgebend ist.
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