QST Arbeitstage CH

Kein neues Thema ist die Berücksichtigung der 'Auslandtage' respektive der 'effektiv in der Schweiz geleisteten Arbeitstage'.

 

Wird ein quellensteuerpflichtiger Mitarbeitender für ein oder mehrere Tage ins Ausland entsandt (bspw. für eine Messe oder eine Weiterbildung oder einen Besuch eines Kunden vor Ort), sind diese Tage anteilsmässig vom Quellensteuer Lohn zu reduzieren. Die Idee ist, dass der Mitarbeitende nur für jene Tage Quellensteuer bezahlen muss, an welchen er effektiv in der Schweiz gearbeitet hat.

 

Damit Sie dies im System automatisch abrechnen können, muss eine neue Lohnart erstellt werden (Arbeitgeber Lohnart). Diese ist in den Lohnstammdaten im Register 'Quellensteuer' im Feld 'QST Arbeitstage Ausland effektiv LA' zu hinterlegen. Direkt darunter sind im Feld 'QST Arbeitstage CH' der Fixwert von 20 (Tagen) zu hinterlegen. Jeder Monat wird somit mit maximal 20 Arbeitstagen abgerechnet. Die 20 Arbeitstage pro Monat gelten für alle Kantone.

 

Wir empfehlen, die im Ausland geleisteten Arbeitstage individuell positiv im Rapportierungsjournal mit Belegdatum zu erfassen, damit Sie einfacher nachvollziehen können, wie diese Tage zu Stande gekommen sind. Gegenüber der Steuerverwaltung müssen Sie diese Tage offenlegen können. Erfassen Sie die Tage in einem anderen Tool, beispielsweise in einer Zeiterfassung oder auf einem Arbeitsrapport, dann können Sie auch nur das Total der Auslandtage in SwissSalary erfassen.

 

Wenn beispielsweise ein Mitarbeitender CHF 10'000.00 verdient und im entsprechenden Monat 5 Tage im Ausland respektive 15 Tage in der Schweiz gearbeitet hat, soll der Quellensteuer Lohn von 20 auf 15 Tage gekürzt werden.

 

QST Lohn = 10'000 ÷ 20 × 15 = CHF 7'500.00

QST Satzbestimmung (unverändert!) = CHF 10'000.00

 

Die Regelung besagt, dass auch Reisetage als Auslandtage gelten, wenn mindestens die Hälfte des Tages mit Reisen verbracht wurde. Weitere Details (bspw. HomeOffice) sind nicht definiert. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Steuerverwaltung, um dies abschliessend zu klären. Aus unserer Sicht und Interpretation ist ein selbst gewähltes HomeOffice kein Auslandtag.

 

HINWEIS

Diese Regelung gilt für alle quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden, nicht nur jene mit weiteren Beschäftigungen.