Geburt vor dem 1. Juli 2005 |
Erwerbstätige Mütter, deren Kind weniger als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben anteilsmässig Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. Sie erhalten ab dem 1. Juli 2005 so lange Taggelder, bis die Zeitspanne von 14 Wochen ab der Geburt abgelaufen ist. Kommt ein Kind zum Beispiel zwei Wochen vor dem 1. Juli 2005 zur Welt, so besteht Anspruch auf Taggelder während 12 Wochen. Der frühestmögliche Geburtstermin, der noch Anspruch auf ein einziges Taggeld ergibt, ist somit der 26. März 2005.
Wird ein Kind früher als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren, hat die Mutter keinen Anspruch auf den Erwerbsersatz aus der EO.
Erwerbstätige Mütter, deren Kind ab dem 1. Juli 2005 geboren wird, haben den "normalen" Anspruch auf den Erwerbsersatz während 14 Wochen.
Der Kanton Genf, welcher als einziger Kanton bereits seit 1. Juli 2001 die Mutterschaftsentschädigung kennt, wird diese im selben Rahmen wie bisher durchführen. Als Unterschied zur CH-Lösung haben die Mütter Anspruch auf 16 anstatt 14 Wochen bezahlten Urlaub. Zudem beteiligen sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit weiteren Lohnprozenten an der Finanzierung dieser speziellen Lösung. |